§ 4 – Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. (2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers, normal die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers normal arabic eine landwirtschaftliche Parzelle. (3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen, normal nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden ist, normal arabic mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
Kurz erklärt
- Eine landwirtschaftliche Parzelle wird als ein Schlag definiert.
- Bestimmte Ackerflächen, die umweltfreundlich genutzt werden, können zusammen mit angrenzenden Schlägen eine Parzelle bilden.
- Dauergrünlandflächen, die ebenfalls umweltfreundlich genutzt werden, können ebenfalls mit angrenzenden Ackerflächen eine Parzelle bilden.
- Landesregierungen können durch Verordnung festlegen, dass zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen mit unterschiedlichen Nutzungscodes als eine Parzelle gelten.
- Diese Regelung betrifft Flächen, die bestimmten EU-Vorgaben unterliegen.